§ 48 UGB

Stand der Gesetzgebung: 09.11.2025

Kategorie:

Fünfter Abschnitt. Prokura und Handlungsvollmacht.
Stand der Gesetzgebung: 09.11.2025
In Kraft seit : 01.01.2007
§ 48 Erteilung der Prokura
(1) Die Prokura kann nur von einem in das Firmenbuch eingetragenen Unternehmer oder seinem gesetzlichen Vertreter und nur mittels ausdrücklicher Erklärung erteilt werden.
(2) Die Erteilung kann AN mehrere Personen gemeinschaftlich erfolgen (Gesamtprokura).

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