§ 455 UGB

Stand der Gesetzgebung: 07.11.2025

Kategorie:

Achter Abschnitt Zahlungsverzug
Stand der Gesetzgebung: 07.11.2025
In Kraft seit : 16.03.2013
§ 455 Anwendungsbereich
Dieser Abschnitt gilt für Rechtsgeschäfte zwischen Unternehmern sowie für Rechtsgeschäfte zwischen einem Unternehmer und einer juristischen Person des öffentlichen Rechts.

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