§ 421 UGB

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025

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Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 01.01.2007
§ 421 Gesetzliches Pfandrecht
Der Lagerhalter hat wegen der Lagerkosten ein Pfandrecht AN dem Gute, solange er es im Besitze hat, insbesondere mittels Konnossements, Ladescheins oder Lagerscheins darüber verfügen kann.

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