§ 416 UGB

Stand der Gesetzgebung: 28.12.2025

Kategorie:

Fünfter Abschnitt. Lagergeschäft.
Stand der Gesetzgebung: 28.12.2025
In Kraft seit : 01.01.2007
§ 416 Lagerhalter
Lagerhalter ist, wer die Lagerung und Aufbewahrung von Gütern übernimmt.

Schreiben Sie einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Liste der Anwälte

Liste der Anwälte

Liste der Anwälte