§ 348 UGB

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025

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Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 01.01.2007
§ 348 Haftung als Gesamtschuldner
Verpflichten sich mehrere Unternehmer gemeinschaftlich zu einer teilbaren Leistung, so haften sie Im Zweifel als Gesamtschuldner.

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