§ 344 UGB

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025

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Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 01.01.2007
§ 344 Vermutung unternehmensbezogener Geschäfte
Die von einem Unternehmer vorgenommenen Rechtsgeschäfte gelten Im Zweifel als zum Betrieb seines Unternehmens gehörig.

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