§ 269A UGB

Stand der Gesetzgebung: 04.11.2025

Kategorie:

Stand der Gesetzgebung: 04.11.2025
In Kraft seit : 01.06.2008
§ 269a Internationale Prüfungsstandards
Wenn und soweit Europäische Kommission'>Die Europäische Kommission internationale Prüfungsstandards übernommen hat, sind Abschlussprüfungen und Konzernabschlussprüfungen unter Beachtung dieser Grundsätze durchzuführen.

Schreiben Sie einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Liste der Anwälte

Liste der Anwälte

Liste der Anwälte