§ 227 UGB

Stand der Gesetzgebung: 05.11.2025

Kategorie:

Stand der Gesetzgebung: 05.11.2025
In Kraft seit : 20.07.2015
§ 227 Ausleihungen
Forderungen mit einer Laufzeit von mindestens fünf Jahren sind jedenfalls als Ausleihungen auszuweisen. Gesellschaften, die nicht klein sind, haben Ausleihungen mit einer Restlaufzeit bis zu einem Jahr im Anhang anzugeben.

Schreiben Sie einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Liste der Anwälte

Liste der Anwälte

Liste der Anwälte