§ 213 UGB

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025

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Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 01.01.2007
§ 213 Vorlage im Rechtsstreit
(1) Im Laufe eines Rechtsstreits kann Gericht'>Das Gericht auf Antrag oder Von Amts wegen die Vorlage der Bücher einer Partei anordnen.
(2) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Verpflichtung des Prozeßgegners zur Vorlage von Urkunden bleiben unberührt.

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