§ 21 UGB

Stand der Gesetzgebung: 09.11.2025

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Stand der Gesetzgebung: 09.11.2025
In Kraft seit : 01.01.2007
§ 21 Fortführung bei Namensänderung
Wird der Name einer in der Firma genannten Person geändert, so kann die bisherige Firma fortgeführt werden.

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