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Stand der Gesetzgebung: 09.11.2025
In Kraft seit : 01.08.2010
§ 143 Anmeldung von Auflösung und Ausscheiden
(1) Die Auflösung der Gesellschaft ist, wenn sie nicht in Folge der Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft eintritt, von sämtlichen Gesellschaftern zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden.
(2) Das Gleiche gilt von dem Ausscheiden eines Gesellschafters aus der Gesellschaft.
