§ 108 UGB

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025

Kategorie:

Zweiter Titel. Rechtsverhältnis der Gesellschafter unter einander.
Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 01.01.2015
§ 108 Gestaltungsfreiheit
Die Rechtsverhältnisse der Gesellschafter untereinander richten sich nach dem Gesellschaftsvertrag; die Vorschriften der §§ 109 bis 122 finden nur insoweit Anwendung, als nicht durch den Gesellschaftsvertrag anderes bestimmt ist.

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