§ 105 UGB

Stand der Gesetzgebung: 07.11.2025

Kategorie:

Zweites Buch Offene Gesellschaft, Kommanditgesellschaft und stille Gesellschaft Erster Abschnitt Offene Gesellschaft Erster Titel Errichtung der Gesellschaft
Stand der Gesetzgebung: 07.11.2025
In Kraft seit : 01.01.2007
§ 105 Begriff
Eine offene Gesellschaft ist eine unter eigener Firma geführte Gesellschaft, bei der die Gesellschafter gesamthandschaftlich verbunden sind und bei keinem der Gesellschafter die Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern Beschränkt ist. Die offene Gesellschaft ist rechtsfähig. Sie kann jeden erlaubten Zweck einschließlich freiberuflicher und Land- und forstwirtschaftlicher Tätigkeit haben. Ihr gehören mindestens zwei Gesellschafter AN.

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