§ 65 UG

Stand der Gesetzgebung: 05.11.2025

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Stand der Gesetzgebung: 05.11.2025
In Kraft seit : 01.05.2024
§ 65 Besondere Universitätsreife
Zusätzlich zur allgemeinen Universitätsreife sind die in der Universitätsberechtigungsverordnung – UBVO 1998, BGBl. II Nr. 44/1998, festgelegten Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung für die darin festgelegten Studien nachzuweisen oder als Ergänzungsprüfungen abzulegen (besondere Universitätsreife).

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