§ 54F UG

Stand der Gesetzgebung: 05.11.2025

Kategorie:

Stand der Gesetzgebung: 05.11.2025
In Kraft seit : 28.05.2021
§ 54f Studien im Ausland
Die Universitäten sind berechtigt, Studien zur Gänze oder zum Teil im Ausland durchzuführen, sofern der Lehr- und Forschungsbetrieb der betreffenden Universität hierdurch nicht beeinträchtigt wird und dies in der Leistungsvereinbarung festgelegt wurde.

Schreiben Sie einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Liste der Anwälte

Liste der Anwälte

Liste der Anwälte