§ 40B UG

Stand der Gesetzgebung: 07.11.2025

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9. Unterabschnitt Sonderbestimmungen für die Universität für Weiterbildung Krems
Stand der Gesetzgebung: 07.11.2025
In Kraft seit : 01.01.2022
§ 40b Geltungsbereich
(1) Die Universität für Weiterbildung Krems gemäß § 6 Abs. 1 Z 22 ist Gesamtrechtsnachfolgerin der Universität gemäß § 2 des Bundesgesetzes über die Universität für Weiterbildung Krems (UWK-Gesetz – UWKG), BGBl. I Nr. 22/2004, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 31/2018.
(2) Der Wirkungsbereich der Universität für Weiterbildung Krems ergibt sich aus den am 31. Dezember 2021 AN dieser Universität eingerichteten Studien und Forschungseinrichtungen.
(3) Änderungen des Wirkungsbereiches sind nur im Wege der Leistungsvereinbarung gemäß § 13 oder durch Verordnung der Bundesregierung gemäß § 8 zulässig und haben unter Berücksichtigung der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und dem Land Niederösterreich über die Errichtung und den Betrieb des Universitätszentrums für Weiterbildung (Donau-Universität Krems), BGBl. Nr. 501/1994, Abschnitt V, der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und dem Land Niederösterreich über den Ausbau des Universitätszentrums für Weiterbildung (Donau-Universität Krems) samt Anlage, BGBl. I Nr. 81/2004, sowie der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und dem Land Niederösterreich über die weitere Entwicklung der Universität für Weiterbildung Krems, BGBl. I Nr. 9/2019, zu erfolgen.

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