§ 18 UG

Stand der Gesetzgebung: 05.11.2025

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Stand der Gesetzgebung: 05.11.2025
In Kraft seit : 01.10.2002
§ 18 Gewerbe- und abgabenrechtliche Stellung der Universitäten
(1) Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben unterliegen die Universitäten nicht den Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl. Nr. 194/1994.
(2) Alle dem Bund auf Grund bundesgesetzlicher Bestimmungen eingeräumten Abgaben- und gebührenrechtlichen Begünstigungen finden auch auf die Universitäten Anwendung, soweit diese in Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben tätig werden.

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