§ 12 UEZG

Stand der Gesetzgebung: 26.12.2025

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Stand der Gesetzgebung: 26.12.2025
In Kraft seit : 25.02.2023
§ 12 Zuschuss für Unternehmen
(1) Gefördert werden
1. Anteile von Mehraufwendungen für den betriebseigenen Verbrauch von Treibstoffen, Strom Erdgas und direkt aus Erdgas und Strom erzeugte Wärme/Kälte (inkl. Fernwärme), Dampf, Holzpellets, Hackschnitzel und Heizöl, die ab 1. Jänner 2023 bis 31. Dezember 2023 entstehen, mit einem Zuschuss von mindestens 3.000 € bis zu einer maximalen Höhe von 2 Millionen € pro Unternehmen
2. Anteile von Mehraufwendungen für den betriebseigenen Verbrauch von Strom, Erdgas und direkt aus Erdgas und Strom erzeugte Wärme/Kälte (inkl. Fernwärme), die Unternehmen ab 1. Jänner 2023 bis 31. Dezember 2023 entstehen, mit einem Zuschuss pro Unternehmen bis zu einer maximalen Höhe von 150 Millionen € pro Unternehmen.
(2) Unternehmen werden bis zu einer in den Förderungsrichtlinien zu bestimmenden Zuschusshöhe Kosten für die Antragstellung teilweise ersetzt.
(3) Die Förderungsrichtlinien gemäß § 5 Abs. 1 legen die näheren Voraussetzungen der Förderhöhe und Förderungsbedingungen abhängig von Betroffenheit und Branche fest. Verbot von Mehrfachförderung, Förderungsrichtlinien und Datenübermittlung zur Abwicklung und Kontrolle der Unternehmensförderung.

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