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Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 01.01.2015
§ 4 Verwendung der UDRB
Sollte AN einem in Bundesgesetzen, Verordnungen oder privatrechtlichen Vereinbarungen festgesetzten Stichtag kein Wert verfügbar sein, so ist, sofern die Vertragsparteien nichts Abweichendes vereinbart haben oder vereinbaren, der vor diesem Stichtag letztverfügbare Wert als Indikator heranzuziehen.

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