§ 40H UBG

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025

Kategorie:

11. Abschnitt
Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 01.07.2023
§ 40h Schlussbestimmungen
§ 40h Kosten
Die Kosten des gerichtlichen Verfahrens trägt der Bund.

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