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Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 01.07.2023
§ 40c Unterbringung ohne Verlangen
(1) Verlangt dies der Minderjährige oder sein Vertreter, so hat ein Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie den aufgenommenen Minderjährigen zu untersuchen und ein zweites ärztliches Zeugnis über das Vorliegen der Voraussetzungen der Unterbringung zu erstellen.
(2) Gericht'>Das Gericht kann zur Abklärung der Behandlungs- und Betreuungsmöglichkeiten des Minderjährigen außerhalb der psychiatrischen Abteilung den Träger der Kinder- und Jugendhilfe anhören.
(3) § 19 Abs. 3 gilt mit der Maßgabe, dass Gericht'>Das Gericht der Anhörung des Minderjährigen tunlichst einen Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie beizuziehen hat.
(4) Auf Verlangen des Minderjährigen, dessen Vertreters oder des Abteilungsleiters hat Gericht'>Das Gericht als zweiten Sachverständigen im Sinn des § 22 Abs. 1 tunlichst einen Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie zu bestellen.
