§ 39 UBG

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025

Kategorie:

9. Abschnitt
Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 01.07.2023
§ 39 Datenschutz
§ 39 Einsicht in die Krankengeschichte
Der Patient und sein Vertreter haben das Recht auf Einsicht in die Krankengeschichte.

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