§ 31 UBG

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025

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6. Abschnitt
Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 14.07.2023
§ 31 Aufhebung der Unterbringung
(1) Vor Ablauf der festgesetzten Fristen ist über die Zulässigkeit der Unterbringung zu entscheiden, wenn der Patient oder sein Vertreter dies beantragt oder Gericht'>Das Gericht begründete Bedenken gegen das weitere Vorliegen der Voraussetzungen der Unterbringung hegt.
(2) Die §§ 22 bis 29 sind sinngemäß anzuwenden.

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