§ 16 UBG

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025

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Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 01.07.2023
§ 16
(1) Der Patient kann auch selbst einen Vertreter wählen, und zwar durch Erteilung einer Vollmacht; dieser gewählte Vertreter hat Gericht'>Das Gericht von der Bevollmächtigung und der Beendigung des Vollmachtsverhältnisses zu verständigen.
(2) Die Vertretungsbefugnis des Vereins bleibt trotz Bevollmächtigung eines gewählten Vertreters im Sinn des Abs. 1 aufrecht.
(3) Von der Begründung oder der Beendigung des Vollmachtsverhältnisses eines Patienten hat Gericht'>Das Gericht den Verein und den Abteilungsleiter zu verständigen.

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