§ 1 UBG

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025

Kategorie:

1. Abschnitt
Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 01.07.2023
§ 1 Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Schutz der Persönlichkeitsrechte
(1) Die Persönlichkeitsrechte psychisch Kranker, die in eine Krankenanstalt aufgenommen werden, sind besonders zu schützen. Die Menschenwürde psychisch Kranker ist unter allen Umständen zu achten und zu wahren.
(2) Beschränkungen von Persönlichkeitsrechten sind nur zulässig, soweit sie im Verfassungsrecht, in diesem Bundesgesetz oder in anderen gesetzlichen Vorschriften ausdrücklich vorgesehen sind.

Schreiben Sie einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Liste der Anwälte

Liste der Anwälte

Liste der Anwälte