§ 45 TVG 2012

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025

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Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 25.07.2020
§ 45 Vollziehung
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
1. in Angelegenheiten des Hochschulwesens, der wissenschaftlichen Einrichtungen des Bundes sowie hinsichtlich der §§ 35, 37 und 38 Abs. 2 die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung sowie
2. hinsichtlich des § 43 Abs. 1 und 2 die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz sowie
3. im Übrigen die jeweils zuständige Bundesministerin oder der jeweils zuständige Bundesminister.

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