§ 6 TTG 2007

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025

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Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 01.08.2007
§ 6 Kontrollpläne
(1) Der Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend erstellt jährlich nach Anhörung des Tierschutzrates und mit Bezugnahme auf allfällige Stellungnahmen des Tierschutzrates für das gesamte Bundesgebiet einen Kontrollplan für stichprobenartige Kontrollen von Tiertransporten.
(2) Für die Durchführung des Kontrollplanes gemäß Abs. 1 ist der Landeshauptmann zuständig.

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