§ 3 TTG 2007

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025

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Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 01.08.2007
§ 3 Vollzug
(1) Die Vollziehung dieses Bundesgesetzes sowie der Unmittelbar anwendbaren Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 obliegt, sofern im Folgenden nichts anderes bestimmt wird, in erster Instanz der Bezirksverwaltungsbehörde.
(2) Die Vollziehung dieses Bundesgesetzes AN veterinärbehördlich zugelassenen Grenzkontrollstellen obliegt dem Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend.

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