§ 25 TTG 2007

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025

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Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 01.09.2022
§ 25 Vollziehungsklausel
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, und zwar
1. hinsichtlich des § 4 Abs. 2 im Einvernehmen und hinsichtlich des Abs. 3 gemeinsam mit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie,
2. hinsichtlich des § 4 Abs. 4 und 5 gemeinsam mit dem Bundesminister für Inneres,
3. hinsichtlich des § 15 Abs. 2 in Bezug auf landwirtschaftliche Nutztiere sowie hinsichtlich des § 20a Abs. 7 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus
betraut.

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