§ 13 TTG 2007

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025

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Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 01.08.2007
§ 13 Zulassung von Schiffen zum Tiertransport
Für Zulassungen von Transportschiffen gemäß Art. 19 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 ist der Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend zuständig.

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