§ 16 TNRSG

Stand der Gesetzgebung: 28.12.2025

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Stand der Gesetzgebung: 28.12.2025
In Kraft seit : 01.07.1995
§ 16
Soweit dieses Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze oder Rechtsakte der Europäischen Union verweist, sind deren Bestimmungen in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

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