§ 3 TNG 2011

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025

Kategorie:

2. Abschnitt Werbung
Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 23.02.2011
§ 3 Werbeangaben
(1) In jeder Werbung für einen in § 1 genannten Vertrag hat der Unternehmer anzugeben, dass die in § 5 genannten Informationen erhältlich sind und wo sie angefordert werden können.
(2) Teilzeitnutzungs- und Nutzungsvergünstigungsverträge dürfen nicht als Geldanlage beworben oder angeboten werden.

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