§ 20 TNG 2011

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025

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Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 23.02.2011
§ 20 Vollziehung
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich des § 18 der Bundeskanzler und im Übrigen die Bundesministerin für Justiz betraut.

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