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7. Abschnitt StrafbestimmungenStand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 23.02.2011
§ 18
(1) Ein Unternehmer, der
- 1. es bei der Werbung oder bei Werbe- oder Verkaufsveranstaltungen unterlässt, die in § 3 Abs. 1 und § 4 vorgeschriebenen Informationen und Hinweise zu geben,
- 2. Teilzeitnutzungs- und Nutzungsvergünstigungsverträge entgegen § 3 Abs. 2 als Geldanlage bewirbt oder verkauft,
- 3. es entgegen § 5 Abs. 1 und 2 unterlässt, dem Verbraucher ein Formblatt mit den darin vorgeschriebenen Informationen und in der gemäß § 5 Abs. 3 vom Verbraucher gewählten Sprache auszuhändigen,
- 4. es unterlässt, dem Verbraucher ein Vertragsdokument mit den in § 6 vorgeschriebenen Inhalten und in der gemäß § 7 Abs. 1 vom Verbraucher gewählten Sprache zur Verfügung zu stellen,
- 5. es entgegen § 6 Abs. 4 unterlässt, den Verbraucher auf das Rücktrittsrecht, die Rücktrittsfrist und das Anzahlungsverbot aufmerksam zu machen,
- 6. es entgegen § 7 Abs. 2 unterlässt, dem Verbraucher zusätzlich eine beglaubigte Übersetzung der Vertragsurkunde auszufolgen,
(2) Ein Unternehmer, der
- 1. im Fall eines Rücktritts des Verbrauchers vom Vertrag entgegen § 11 Kosten oder Entgelte für erbrachte Leistungen verlangt,
- 2. Zahlungen oder Leistungen entgegen § 12 Abs. 1 oder 2 vereinbart, fordert oder entgegennimmt,
