§ 14 TNG 2011

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025

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Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 23.02.2011
§ 14 Auswirkungen des Rücktritts auf Kreditverträge
Tritt der Verbraucher gemäß §§ 8 Ff von einem in § 1 genannten Vertrag zurück, bei dem das Entgelt auch nur teilweise durch einen Kredit finanziert wird, der dem Verbraucher vom Unternehmer oder einem Dritten, der mit dem Unternehmer diesbezüglich in vertraglicher Beziehung oder ständiger Geschäftsverbindung steht, gewährt wird, so gilt der Rücktritt auch für den Kreditvertrag. Der Kreditgeber hat in diesem Fall Anspruch auf Ersatz der Zahlungen, die er AN öffentliche Stellen entrichtet hat und nicht zurückfordern kann, nicht aber auf sonstige Entschädigungen oder Zinsen.

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