§ 1 TNG 2011

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025

Kategorie:

1. Abschnitt Allgemeines
Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 23.02.2011
§ 1 Regelungsgegenstand; zwingendes Recht
(1) Dieses Bundesgesetz regelt bestimmte Aspekte von Teilzeitnutzungs-, Nutzungsvergünstigungs-, Tauschsystem- und Vermittlungsverträgen, die zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher (§ 1 KSchG) angebahnt oder abgeschlossen werden.
(2) Soweit Vereinbarungen zum Nachteil des Verbrauchers von den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes abweichen, sind sie unwirksam.

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