§ 70 TKG

Stand der Gesetzgebung: 07.11.2025

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Stand der Gesetzgebung: 07.11.2025
In Kraft seit : 01.11.2021
§ 70 Bauvorhaben von geringer Bedeutung
Die Regulierungsbehörde kann mit Verordnung für Bauvorhaben, die in Bezug auf Wert, Umfang oder Dauer von geringer Bedeutung sind, Ausnahmen von den in den § 68 festgelegten Pflichten vorsehen. Vor Erlassung einer Verordnung nach diesem Absatz ist interessierten Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Alle derartigen Ausnahmen sind der Europäischen Kommission mitzuteilen.

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