§ 33 TKG

Stand der Gesetzgebung: 28.12.2025

Kategorie:

5. Abschnitt Verfahren, Gebühren
Stand der Gesetzgebung: 28.12.2025
In Kraft seit : 01.11.2021
§ 33 Anzeigeverfahren
(1) Die Inbetriebnahme einer Funkanlage gemäß einer Verordnung nach§ 28 Abs. 10 letzter Satz ist der Fernmeldebehörde schriftlich anzuzeigen. Die Anzeige hat die Angaben gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 bis 3 zu enthalten.
(2) Stellt die Behörde fest, dass die Angaben unvollständig sind, hat sie den Anzeiger aufzufordern, die Anzeige binnen einer gleichzeitig festzusetzenden, angemessenen Frist zu verbessern.

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