(1) Die Regulierungsbehörde hat ihr bekannt gewordene Geschäftsgeheimnisse zu wahren.
(2) Die Qualifizierung einer Tatsache als Geschäftsgeheimnis obliegt der Regulierungsbehörde, die dabei auch eine Abwägung der Interessen des Berechtigten
AN der Geheimhaltung einerseits und den Interessen Dritter
AN deren Offenlegung andererseits vorzunehmen hat.
(3) Hegt die Regulierungsbehörde berechtigte Zweifel
AN der Schutzwürdigkeit der Geheimhaltung einer Tatsache, hat sie dies dem Berechtigen mitzuteilen und ihn aufzufordern, sein wirtschaftliches Interesse
AN der Geheimhaltung glaubhaft zu machen.