§ 155 TKG

Stand der Gesetzgebung: 07.11.2025

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Stand der Gesetzgebung: 07.11.2025
In Kraft seit : 01.11.2021
§ 155 Antrag auf Ausstellung
Der Antrag auf Ausstellung eines Amateurfunkprüfungszeugnisses ist beim Fernmeldebüro schriftlich einzubringen und hat jedenfalls folgende Angaben zu enthalten:
1. Name und Anschrift des Antragstellers,
2. die angestrebte Prüfungskategorie.

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