§ 153 TKG

Stand der Gesetzgebung: 08.11.2025

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Stand der Gesetzgebung: 08.11.2025
In Kraft seit : 01.11.2021
§ 153 Sicherungsmaßnahmen
Der Inhaber einer Amateurfunkstelle hat geeignete Maßnahmen zu treffen, die die Inbetriebsetzung seiner Funkstelle durch unbefugte Personen ausschließen.

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