§ 127 TKG

Stand der Gesetzgebung: 06.11.2025

Kategorie:

11. Abschnitt Schutz der Nutzer
Stand der Gesetzgebung: 06.11.2025
In Kraft seit : 01.11.2021
§ 127 Ausnahmen vom Anwendungsbereich dieses Abschnittes
(1) Mit Ausnahme des § 128 finden die Bestimmungen dieses Abschnittes keine Anwendung auf Kleinstunternehmen, die nummernunabhängige interpersonelle Kommunikationsdienste erbringen, außer sie erbringen auch andere Kommunikationsdienste.
(2) Kleinstunternehmen, auf welche die Kriterien des Abs. 1 zutreffen, haben Endnutzer über das Vorliegen einer Ausnahme nach Abs. 1 vor Vertragsabschluss nachweislich in Kenntnis zu setzen.

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