§ 111 TKG

Stand der Gesetzgebung: 07.11.2025

Kategorie:

10. Abschnitt Adressierung und Notrufe
Stand der Gesetzgebung: 07.11.2025
In Kraft seit : 01.11.2021
§ 111 Ziele
Ziel dieses Abschnittes ist die effiziente Strukturierung und Verwaltung der Gesamtheit aller Kommunikationsparameter, um den Anforderungen von Endnutzern, Anbietern und Betreibern in offener, objektiver, transparenter, verhältnismäßiger und nichtdiskriminierender Weise zu entsprechen.

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