§ 59 TGG

Stand der Gesetzgebung: 28.12.2025

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Stand der Gesetzgebung: 28.12.2025
In Kraft seit : 01.07.2025
§ 59 Höhe der Entschädigungen für Tiere und Gegenstände
(1) Die Entschädigung für Tiere gemäß § 57 Abs. 1 Z 1 und § 57 Abs. 3 ist nach Maßgabe des Werttarifes gemäß Abs. 2 zu leisten.
(2) Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft und dem Bundesminister für Finanzen einen Werttarif für den Entschädigungswert von Tieren gemäß § 57 Abs. 1 sowie im Falle einer Feststellung gemäß § 57 Abs. 3 auch für diese festzulegen.
(3) Die Entschädigung für Gegenstände gemäß § 57 Abs. 1 Z 1a und 3 ist nach Maßgabe des gemeinen Wertes zum Zeitpunkt vor der Beschädigung oder Vernichtung zu leisten.
(4) Die Entschädigung für Vermögensschäden in Folge von einer Maßnahme gemäß § 40 Abs. 1 Z 11 ist nach Maßgabe des gemeinen Wertes zum Zeitpunkt der Setzung der Maßnahme zu leisten.

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