§ 53 TGG

Stand der Gesetzgebung: 28.12.2025

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Stand der Gesetzgebung: 28.12.2025
In Kraft seit : 01.07.2024
§ 53 Referenzlabor
(1) Kann AN Ort und Stelle die Krankheit nicht festgestellt werden, so ist das Untersuchungsmaterial AN die AGES, Institut für Bienenkunde, einzusenden
(2) Von der Feststellung einer Bienenseuche sind der örtlich in Betracht kommende Verband der Bienenzüchter und die Landwirtschaftskammer von der Behörde zu verständigen.

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