§ 35 TGG

Stand der Gesetzgebung: 28.12.2025

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Stand der Gesetzgebung: 28.12.2025
In Kraft seit : 01.07.2024
§ 35 Verfütterungsverbot
(1) Küchenabfälle oder Speisereste, die von internationalen Transportmitteln, wie Schiffen, Speisewagen oder Flugzeugen, stammen, dürfen nicht AN Tiere verfüttert werden.
(2) Unbeschadet der Bestimmungen des Art. 11 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002, ABl. Nr. L 300 vom 14.11.2009 S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2019/1009, ABl. Nr. L 170 vom 25.06.2019 S. 1, zuletzt berichtigt durch die Berichtigung ABl. Nr. L 137 vom 24.05.2017 S. 40, sowie der §§ 9 und 10 der Tiermaterialien-Verordnung; BGBl. II Nr. 484/2008, ist die Verfütterung von ehemaligen Lebensmitteln tierischer Herkunft sowie von Küchenabfällen und Speiseresten AN Wildtiere verboten.

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