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Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 01.07.2024
§ 16 Duldungs- und Mitwirkungspflichten
(1) Unbeschadet Art. 15 OCR hat der Betriebsinhaber beziehungsweise der Unternehmer, der Heimtiereigentümer, der ermächtigte Tierarzt oder die ermächtigte Tierärztin im Sinne des § 26 sowie der Besitzer der sonstigen zu kontrollierenden Waren, bei Wildtier-Regionen gemäß § 17 Abs. 1 Z 4 der Jagdausübungsberechtigte oder – wenn es im jeweiligen Fall einen solchen Berechtigten nicht gibt – der Grundeigentümer bei amtlichen Untersuchungen und behördlichen Kontrollen gemäß diesem Bundesgesetz dafür zu sorgen, dass
- 1. den behördlichen Organen während der Arbeits-, Betriebs- oder Geschäftszeiten, bei Gefahr im Verzug und bei Wildtier-Regionen aber jederzeit, Zutritt zu den betrieblichen Räumlichkeiten beziehungsweise Grundstücken, den Tieren und den sonstigen zu kontrollierenden Waren und Gegenständen gewährt wird,
- 2. den behördlichen Organen alle erforderlichen Einrichtungen und Unterlagen zur Verfügung gestellt werden sowie die nötige Hilfeleistung gewährt wird und
- 3. alle festgestellten Mängel und Missstände innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist beseitigt werden.
