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3. Abschnitt Überwachung und RückverfolgbarkeitStand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 01.07.2024
§ 13 Elektronisches Veterinärregister
(1) Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat zum Zweck der
- 1. effizienten bundeseinheitlichen Seuchenbekämpfung,
- 2. epidemiologischen Rückverfolgbarkeit von Tierseuchen und Zoonosen,
- 3. Rückverfolgbarkeit von Futtermitteln und Lebensmitteln tierischer Herkunft und Rückstandsüberwachung von lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen,
- 4. Gewährleistung einer ausreichenden veterinärpolizeilichen Kontrolle der Tierbestände im Hinblick auf eine etwaige Seuchensituation
- 5. Risikobewertung bei der Durchführung der amtlichen Kontrollen der Tiergesundheit, der Qualitätsregelungen im Anwendungsbereich des § 1 Abs. 1 des EUQualitätsregelungen-Durchführungsgesetzes, BGBl. I Nr. 130/2015, und des Tierschutzes sowie
- 6. Dokumentation der durchgeführten Kontrollen im Sinne der Verordnung (EU) 2017/625
(2) Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz kann mit Verordnung festlegen, welche der in § 20 Abs. 3 KoDiG angeführten Daten hinsichtlich der Überwachung und der Bekämpfung von Tierseuchen sowie zur Erfüllung von Berichtspflichten durch die Behörde in das Register einzutragen sind.
