§ 13 TGG

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025

Kategorie:

3. Abschnitt Überwachung und Rückverfolgbarkeit
Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 01.07.2024
§ 13 Elektronisches Veterinärregister
(1) Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat zum Zweck der
1. effizienten bundeseinheitlichen Seuchenbekämpfung,
2. epidemiologischen Rückverfolgbarkeit von Tierseuchen und Zoonosen,
3. Rückverfolgbarkeit von Futtermitteln und Lebensmitteln tierischer Herkunft und Rückstandsüberwachung von lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen,
4. Gewährleistung einer ausreichenden veterinärpolizeilichen Kontrolle der Tierbestände im Hinblick auf eine etwaige Seuchensituation
5. Risikobewertung bei der Durchführung der amtlichen Kontrollen der Tiergesundheit, der Qualitätsregelungen im Anwendungsbereich des § 1 Abs. 1 des EUQualitätsregelungen-Durchführungsgesetzes, BGBl. I Nr. 130/2015, und des Tierschutzes sowie
6. Dokumentation der durchgeführten Kontrollen im Sinne der Verordnung (EU) 2017/625
ein elektronisches Register gemäß § 20 Kontroll- und Digitalisierungs-Durchführungsgesetz (KoDiG), BGBl. I Nr. 171/2023, zu führen. Er kann sich bei der Führung des Registers der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ bedienen.
(2) Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz kann mit Verordnung festlegen, welche der in § 20 Abs. 3 KoDiG angeführten Daten hinsichtlich der Überwachung und der Bekämpfung von Tierseuchen sowie zur Erfüllung von Berichtspflichten durch die Behörde in das Register einzutragen sind.

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