§ 41 TDBG

Stand der Gesetzgebung: 09.11.2025

Kategorie:

8. Abschnitt Schlussbestimmungen
Stand der Gesetzgebung: 09.11.2025
In Kraft seit : 27.07.2021
§ 41 Verweisung auf andere Rechtsvorschriften
Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

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