§ 39A TDBG

Stand der Gesetzgebung: 08.11.2025

Kategorie:

Abschnitt 7a Sonderregelungen im Zusammenhang mit der Bewältigung der COVID-19-Krise
Stand der Gesetzgebung: 08.11.2025
In Kraft seit : 01.07.2022
§ 39a
(1) Für alle Leistungen, die zur Bewältigung der COVID-19-Krise erbracht werden (COVID19Leistungen), sind unverzüglich Leistungsangebote anzulegen sowie Mitteilungen (§ 25 Abs. 1) vorzunehmen.
(2) Dies gilt auch bei Mitteilungen über Leistungen AN Leistungsverpflichtete und auch, wenn nach § 23 Abs. 1 Z 2 die Abfrage von bestehenden Datenbanken vorgesehen wäre.

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